| Seit 01.07.04
ist das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft
getreten. |
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| Ein Teil dieses
Pakets ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
(RVG), das das Honorar der Rechtsanwälte regelt,
das die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO)
abgelöst hat. |
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| Anspruchsgrundlage
für die anwaltliche Vergütung ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag
(§§ 611,675 BGB). Ausnahmen hierzu bilden
Ansprüche des Pflichtverteidigers, des im Rahmen
der Prozesskostenhilfe beigeordneten und des Beratungshilfe
gewährenden Anwalts. |
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| Sobald der Rechtsanwalt
im Rahmen des ihm erteilten Auftrages tätig wird,
entsteht die jeweilige Gebühr. Das RVG ist nach
dem Grundsatz aufgebaut, dass einmal entstandene Gebühren
nicht nachträglich wieder wegfallen können,
auch wenn die sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt.
Diese Tatsachen haben meist nur Auswirkungen auf die
Höhe der Gebühr. |
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| Ein Mehrhonorar
zum RVG muss schriftlich vereinbart werden. |
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| Seit dem 01.07.06
schreibt der Gesetzgeber vor, dass Gebühren für
eine mündliche Erstberatung zwischen dem Mandanten
und dem Rechtsanwalt vereinbart werden müssen.
Gerne erstellen wir Ihnen für Ihr individuelles
Problem ein Angebot für eine Erstberatung. Rufen
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| Die Gebühren
nach dem RVG bemessen sich zumeist nach einem Gegenstandswert,
der sich aus dem Gerichtskostengesetz (GKG), der Zivilprozessordnung
(ZPO) oder dem RVG ergibt. Es handelt sich hierbei
um so genannte Wertgebühren, bei denen das Gesetz
häufig einen Gebührenrahmen vorgibt. Auf
diese Tatsache hat Sie der Rechtsanwalt nach dem neu
eingefügten § 49b BRAO vor Übernahme
des Auftrages hinzuweisen, soweit die Vorschrift auf
Ihre Angelegenheit Anwendung findet. |
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