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Seit 01.07.04 ist das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft getreten.
Ein Teil dieses Pakets ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das das Honorar der Rechtsanwälte regelt, das die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) abgelöst hat.
Anspruchsgrundlage für die anwaltliche Vergütung ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag (§§ 611,675 BGB). Ausnahmen hierzu bilden Ansprüche des Pflichtverteidigers, des im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten und des Beratungshilfe gewährenden Anwalts.
Sobald der Rechtsanwalt im Rahmen des ihm erteilten Auftrages tätig wird, entsteht die jeweilige Gebühr. Das RVG ist nach dem Grundsatz aufgebaut, dass einmal entstandene Gebühren nicht nachträglich wieder wegfallen können, auch wenn die sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt. Diese Tatsachen haben meist nur Auswirkungen auf die Höhe der Gebühr.
Ein Mehrhonorar zum RVG muss schriftlich vereinbart werden.
Seit dem 01.07.06 schreibt der Gesetzgeber vor, dass Gebühren für eine mündliche Erstberatung zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt vereinbart werden müssen. Gerne erstellen wir Ihnen für Ihr individuelles Problem ein Angebot für eine Erstberatung. Rufen Sie uns an!
Die Gebühren nach dem RVG bemessen sich zumeist nach einem Gegenstandswert, der sich aus dem Gerichtskostengesetz (GKG), der Zivilprozessordnung (ZPO) oder dem RVG ergibt. Es handelt sich hierbei um so genannte Wertgebühren, bei denen das Gesetz häufig einen Gebührenrahmen vorgibt. Auf diese Tatsache hat Sie der Rechtsanwalt nach dem neu eingefügten § 49b BRAO vor Übernahme des Auftrages hinzuweisen, soweit die Vorschrift auf Ihre Angelegenheit Anwendung findet.